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Meldefristen nach InVeKoS-Verordnung
Die Übertragung von ZA ist sowohl vom Abgeber (z.B. Verkäufer bzw.
Verpächter) als auch vom Übernehmer (z.B. Käufer bzw. Pächter) innerhalb
eines Monats nach Übertragung an die ZID zu melden. Je nach Bundesland ist
diese Meldung entweder direkt in der ZID oder schriftlich an die zuständige
Prämienbehörde möglich. Die
schriftliche Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen ZA
- Name und Anschrift von Abgeber und Übernehmer
- Betriebsnummer von Abgeber und Übernehmer
- Zeitpunkt der Übertragung
- Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z.B.
Kauf, Pacht, Schenkung)
- bei Pacht den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den ZA
übertragenen beihilfefähigen Flächen
Meldefristen für die Aktivierung der Betriebsprämie 2010
Folgende Meldefristen für die Aktivierung der Betriebsprämie in 2010
sind zu beachten:
- Die Aktivierung von übertragenen ZA ist beim Übernehmer nur möglich,
wenn die Übertragung bis zum 17.05.2010 erfolgt und die Meldung der
Übertragung an
die ZID durch Abgeber und Übernehmer spätestens am 11.06.2010
abgeschlossen ist. Erfolgt eine Übertragung bis zum 17.05.2010, ist die
Meldung an die ZID aber erst nach dem 11.06.2010 abgeschlossen, werden die
betroffenen ZA für das Jahr 2010 weder beim Übernehmer noch beim Abgeber
bei der Betriebsprämie berücksichtigt.
Die Prämienbehörde hat durch die Pflichtangabe des Auftragseingangs,
der jedoch auf jeden Fall vor dem 11.06.2010 liegen muss, die Möglichkeit,
fristgerecht in Papierform eingegangene Übertragungen auch noch nach dem 11.06.2010 an die ZID zu melden.
- Sonderregelung: Da im Sammelantrag die Nachmeldung von einzelnen
Flächen bzw. deren Änderung hinsichtlich der Nutzung bzw.
Beihilfefähigkeit bis zum 31.05.2010 möglich ist, besteht folgende
Sonderregelung:
Einzelne ZA, die erst nach dem 17.05.2010 aber bis spätestens
31.05.2010 übertragen werden, können beim Übernehmer noch zur
Aktivierung bei der Betriebsprämie 2010 herangezogen werden.
Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass
- die Übertragung durch Abgeber und Übernehmer bis 31.05.2010
selbst an die ZID gemeldet wird oder
- die Übertragung der zuständigen Prämienbehörde bis 31.05.2010
schriftlich mitgeteilt und durch Abgeber und Übernehmer bis zum
11.06.2010 selbst vollständig an die ZID gemeldet wird.
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