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Zahlungsansprüche (ZA)

Betriebsprämienregelung (BPR)

Mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wurde der größte Teil der bisher als Flächen- oder Tierprämien gewährten Direktzahlungen von der Produktion entkoppelt und in das neue System der Betriebsprämienregelung überführt. Im Rahmen dieser Regelung wurden für jeden begünstigten Betriebsinhaber spezifische Prämienansprüche, sogenannte Zahlungsansprüche (ZA), ermittelt . Diese bilden die Grundlage für die einem Betriebsinhaber zu gewährenden Direktzahlungen, sofern er im jeweiligen Antragsjahr die übrigen Beihilfevoraussetzungen erfüllt.

Die wesentlichen Bestimmungen zur Betriebsprämienregelung finden sich in den folgenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Ratsverordnungen VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. VO (EG) Nr. 73/2009 (aktualisiert durch VO (EG) Nr. 360/2010), 
  • Kommissions-Durchführungsverordnungen VO (EG) Nr. 795/2004 (ab 01.01.2010 1120/2009)  bzw. VO (EG) Nr. 796/2004 (ab 01.01.2010 VO 1122/2009) 
  • Betriebsprämiendurchführungsgesetz
  • Betriebsprämiendurchführungsverordnung
  • InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

Alle Betriebsinhaber, die im Jahr 2005 einen Antrag auf Zuteilung von ZA gestellt haben, haben von ihrer zuständigen Prämienstelle zu Beginn des Jahres 2006 einen Bescheid über die Anzahl ihrer zugeteilten ZA, deren Art (Normale (N), Besondere (B), Stilllegung (S)), Ursprung (betrieblich, Nationale Reserve (NR)) und Wert erhalten. Die Anzahl der ZA richtete sich dabei nach dem Umfang der im Sammelantrag beantragten beihilfefähigen Fläche zum 17.05.2005. Die ZA wurden als Eigentum zugeteilt, unabhängig davon, ob die beantragte Fläche im Eigentum des Antragstellers oder gepachtet war.

Gemäß VO (EG) 360/2010 Anhang IV ist für die Nettobeträge der Direktzahlungen (ohne Modulation), die in Deutschland für ein Kalenderjahr gewährt werden, folgende Obergrenze festgelegt (in Millionen EUR):

Kalenderjahr 2009 2010 2011 2012
Deutschland 5.524,8 5.402,6 5.357,1 5.329,6

Die Broschüre "Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bietet einen umfassenden Überblick über die Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland.

Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung

In die in Deutschland geltende Betriebsprämienregelung wurde für die Preissenkungen im Rahmen der Reform der Zuckermarktordnung 2006 ein Zuckerausgleich integriert. Dieser erfolgt insgesamt in vier Schritten. Bis zum Jahr 2009 wird der Zuckerausgleich jeweils jährlich erhöht. Es wurde ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag im Jahr 2007, ein zweiter im Jahr 2008 und ein dritter betriebsindividueller Zuckerbetrag im Jahr 2009 festgesetzt, um den entsprechenden Ausgleich vorzunehmen. 

Alle ZA, die einen betriebsindividueller Zuckerbetrag enthalten, werden somit letztmalig 2009 im Wert erhöht.

Nähere Informationen zum Zuckerausgleich enthält das entsprechende Merkblatt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Merkblatt für den Zuckerausgleich (PDF, 130 KB)

Zahlungsanspruchskonto (ZA-Konto)

In der ZID werden die den einzelnen Betriebsinhabern von der Prämienstelle des jeweiligen Landes zugeteilten ZA unter der Unternehmens-/Betriebsnummer des Betriebsinhabers eingestellt. Damit wird für jeden Betriebsinhaber, dem ZA zugeteilt wurden, von der zuständigen Prämienstelle des Landes ein ZA-Konto in der ZID eingerichtet. Ähnlich wie bei einem Depotauszug werden im ZA-Konto die verschiedenen ZA mit Angaben bezüglich Besitzverhältnis, regionale Zugehörigkeit, Umfang, Wert, Art und Jahr der letzten Nutzung der ZA ausgewiesen.

Bitte beachten: 
Eventuelle Fragen zu den Eigenschaften eines ZA wie Besitzverhältnis, regionale Zugehörigkeit, Umfang, Wert, Art und Jahr der letzten Nutzung sind ausschließlich an die zuständige Prämienstelle des Landes und nicht an den Betreiber der ZID zu richten.

Arten von ZA 

  • Normale ZA (N)
    Normale ZA können mit jeder Art von beihilfefähiger Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Hopfen, seit 2009 alle Dauerkulturen) aktiviert werden.
  • Besondere ZA (B)
    Besondere ZA wurden Betriebsinhabern zugeteilt, die im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 bestimmte Tierprämien erhalten haben und im Jahr 2005 über keine oder nur sehr wenig beihilfefähige Fläche verfügten (z.B. Wanderschäfer). Diese ZA werden als ZA-Paket angezeigt. Die Identifikation des ZA-Pakets erfolgt durch das Ausgabeland der ZA und die ZA-Serie.
  • Stilllegungs-ZA (S)
    Stilllegungs-ZA mussten bis zum 31.12.2008 stets vor allen anderen ZA aktiviert werden. Seit 2009 unterliegen Stilllegungs-ZA keinen Stilllegungsverpflichtungen mehr. Sie werden wie Normale ZA behandelt und als solche in der ZID angezeigt.

Zusätzliche Kennzeichnung von ZA 

  • ZA aus der Nationalen Reserve (NR > 20%)
    ZA, die aus der Nationalen Reserve (NR) zugeteilt wurden oder deren Wert durch Zuteilung aus der NR um mehr als 20 % erhöht wurde, unterlagen bis zum 31.12.2008 einer besonderen Regelung. Der Betriebsinhaber musste diese ZA fünf Jahre ohne Unterbrechung nutzen, ansonsten fielen sie in die NR zurück. Seit 2009 können ZA mit einem Wertanteil von > 20 % aus der NR auch vor Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren ab der Zuteilung übertragen werden und müssen nicht in jedem Jahr dieses Fünfjahreszeitraums genutzt werden.
  • ZA mit OGS-Genehmigung (OGS)
    Bei ZA mit OGS-Genehmigung kann es sich sowohl um Normale ZA als auch um Stilllegungs-ZA handeln, die mit einer Genehmigung zum Anbau von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS-Flächen) verbunden sind. Diese Regelung hat seit 2008 keine Gültigkeit mehr.

Aktivierung und Nutzung von ZA 

Unter "Aktivierung von ZA" versteht man die Anmeldung von ZA in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Fläche durch den Betriebsinhaber im Rahmen seines jährlich bis zum 15.05. zu stellenden Sammelantrags. Die Zahlung der Betriebsprämie erfolgt auf Basis des Sammelantrags durch die zuständige Prämienstelle des jeweiligen Landes und nicht durch die ZID.

Ein ZA ist mit jeweils einem Hektar beihilfefähiger Fläche zu aktivieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aktivierung mit Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen erfolgt. Verfügt der Betriebsinhaber zur Aktivierung eines ganzen ZA nur über eine beihilfefähige Fläche, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, kann er damit auch nur den entsprechenden Bruchteil des Wertes des ZA aktivieren. Der ZA gilt aber trotzdem in Gänze als genutzt.

Unter Nutzung eines ZA nach Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 versteht man die Aktivierung des ZA durch beihilfefähige Fläche bzw. durch Großvieheinheiten (GVE) bei Besonderen ZA und Gewährung der Betriebsprämie. Die Nutzung des ZA wird für jedes Kalenderjahr im Abrechnungsprogramm jeder Prämienstelle ermittelt und in die ZID eingestellt.

Regelungen zur Aktivierung von ZA

  • Der Betriebsinhaber kann nur solche ZA aktivieren, über die er bis zum 15.05. des jeweiligen Antragsjahres als Eigentümer oder Pächter verfügt. Die angemeldete beihilfefähige Fläche muss während des gesamten Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.) beihilfefähig sein.
  • Für jede Art von ZA gelten unterschiedliche Regelungen (siehe Arten von ZA).
ZA können nur in dem Umfang aktiviert werden, in dem der Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen nachweist.

Besondere ZA können grundsätzlich auch ohne Fläche durch Beibehaltung von mindestens 50 % der während des Bezugszeitraums ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit - ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), bestehend aus Rindern, Schafen oder Ziegen - aktiviert werden. 

Im Falle der Übertragung Besonderer ZA kann der Übernehmer von dieser Regelung Gebrauch machen, vorausgesetzt er übernimmt alle Besonderen ZA (das ganze ZA-Paket). In den Jahren 2009, 2010 und 2011 besteht diese Möglichkeit für jeden Übernehmer, ab dem Jahr 2012 jedoch nur noch bei Übertragungen im Rahmen der Erbfolge bzw. der vorweggenommenen Erbfolge.

Werden nicht alle Besonderen ZA übernommen, kann der Übernehmer die Besonderen ZA nur mit beihilfefähigen Flächen aktivieren. 

Kann der Betriebsinhaber nicht ausreichend GVE für die Aktivierung der Besondern ZA nachweisen, können auf Antrag Besondere ZA auch mit Fläche aktiviert werden. Sie verlieren dadurch die Eigenschaft als Besondere ZA, können künftig nur noch mit Fläche aktiviert werden und gelten damit als Normale ZA.

  • Ein ZA kann nur mit einer beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, die in der Region gelegen ist, in der der ZA zugewiesen wurde.

Einteilung der Regionen für die Direktzahlungen in Deutschland:

Nr. Code Bundesland Nr. Code Bundesland
1 SHH Schleswig-Holstein, Hamburg 10 SL Saarland
3 NIB Niedersachsen, Bremen 12 BBB Brandenburg, Berlin
5 NW Nordrhein-Westfalen 13 MV Mecklenburg-Vorpommern
6 HE Hessen 14 SN Sachsen
7 RP Rheinland-Pfalz 15 ST Sachsen-Anhalt
8 BW Baden-Württemberg 16 TH Thüringen
9 BY Bayern      
 
  • Auf den angemeldeten beihilfefähigen Flächen muss eine zulässige Flächennutzung erfolgen.
  • Werden ZA nicht innerhalb bestimmter Fristen genutzt, werden sie in die Nationale Reserve (NR) eingezogen.

Identifikation eines Zahlungsanspruchs

Aufbau eines ZA-Intervalls

Jeder einzelne ZA wird durch eine bundesweit eindeutige ZA- in Verbindung mit einer laufenden Nummer in der Form „09 AACJ 12“ identifiziert, wobei die ersten beiden Ziffern das Land der Ausgabe (z.B. "09" - Bayern), die folgende 1- bis 7-stellige Buchstabenserie den Betrieb (z.B. "AACJ"), dem dieser ZA erstmalig zugeteilt wurde, und die darauf folgende Nummer (z.B. "12") den einzelnen ZA beschreiben. Gleichartige fortlaufende ZA werden zur einfacheren Handhabung als ZA-Intervall in der Form „09 AACJ 1 – 100“ dargestellt. Eine ZA-Serie umfasst alle ZA-Intervalle, die einem Betrieb bei der Erstausgabe zugeteilt wurden. Mit diesem Aufbau kann jeder ZA eindeutig identifiziert und von seiner Zuteilung an zugeordnet werden.

Neben "ganzen" ZA gibt es auch sogenannte "gebrochene" ZA, die mit weniger als einem Hektar beihilfefähiger Fläche aktiviert werden können. Dargestellt wird das folgendermaßen:

Darstellung Bedeutung Umfang
(notwendige Fläche zur Aktivierung)
09 AACJ 12 der 12. ZA innerhalb der Serie 1 ganzer ZA
(analog 1 ha Fläche)
09 AACJ 12 - 14 der 12., 13. und 14. ZA 3 ganze ZA
(analog 3 ha Fläche)
09 AACJ 12/1 das 1. Hundertstel des 12. ZA 1 gebrochener ZA 
(analog 1/100 ha = 1 Ar Fläche)
09 AACJ 12/1 – 14/100 vom 1. Hundertstel des 12. ZA bis zum 100. Hundertstel des 14. ZA, entspricht "12 – 14" 3 ganze ZA
(analog 3 ha Fläche)
09 AACJ 12 – 14/50 der 12. und 13 ZA ganz 
und vom 14. noch bis zum 50. Teil
2 ganze, 1 gebrochener
(analog 2 ha + 50/100 ha = 2,5 ha Fläche)

Eigenschaften eines ZA

Die Eigenschaften eines ZA werden durch eine Vielzahl von Parametern bestimmt:

  • Betriebsnummer des Eigentümers und ggf. Betriebsnummer des Pächters
  • Regionale Zugehörigkeit
  • Art des ZA
  • Wert des ganzen ZA in EUR
  • Flächenbezogener Basiswert in EUR (Flächengrundbetrag Ackerland bzw. Dauergrünland)
  • BIB-Anteil in EUR (Betriebsindividueller Betrag) 
  • Milcherhöhung in EUR
  • Wertanteile Tabak bzw. Zucker je ganzem ZA in EUR
  • BIB-Wert und NR-Anteil (= Anteil, der aus der Nationalen Reserve stammt)
  • bei Besonderen ZA ZA-Paketzugehörigkeit und notwendige GVE zur Aktivierung
  • Herkunft des ZA (Erstzuteilung, spätere Zuteilung aus der NR)
  • Informationen zu allen Übertragungsvorgängen (Kauf, Verkauf bzw. Pacht, Verpachtung)
  • Jahr der letzten Nutzung des ZA

Übertragung von ZA

Die ZID ist die technische Plattform zur Übertragung von ZA in Deutschland. Der Verkauf, die Verpachtung oder sonstige Übertragungen von ZA sind an die ZID zu melden, d.h. die Übertragung von ZA ist sowohl vom Abgeber (z.B. Verkäufer bzw. Verpächter) als auch vom Übernehmer (z.B. Käufer bzw. Pächter) innerhalb eines Monats der zuständigen Prämienstelle anzuzeigen (InVeKoSV vom 08. Mai 2008). Die Anzeige durch die Vertragspartner erfolgt durch das Einstellen der Übertragung in die ZID  . 

Grundlage der Übertragung von ZA und Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist ein privatrechtliches Rechtsverhältnis (z.B. Kaufvertrag, Übertragungsvertrag, Pachtvertrag) zwischen den Beteiligten (Abgeber und Übernehmer) und nicht die Meldung an die ZID. Darin müssen die zu übertragenden ZA durch Angabe der ZA-Seriennummer und ZA-Intervalle exakt benannt werden. Die Eigenschaften wie Umfang, Wert und Jahr der letzten Nutzung sollten zur Klarstellung ebenfalls festgehalten sein. Eventuelle Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Vertragspartnern sind privatrechtlich und nicht über die ZID zu lösen.

Die Anzeige der Übertragung gegenüber der Prämienstelle erfolgt durch Meldung an die ZID. Im Rahmen der Meldung an die ZID erhalten die Vertragspartner auch Ausdrucke, die als Vertragsbestandteil genutzt werden können. Um ZA aktivieren zu können, muss der Übernehmer am spätestens möglichen Tag für die Einreichung des Antrages auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres als Inhaber der ZA in der ZID mit einer Unternehmens-/Betriebsnummer aufgeführt sein.

Das Einstellen der Übertragung von ZA in die ZID ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Übertragung, sondern dient nur der Information der zuständigen Prämienstelle durch die beteiligten Vertragspartner sowie der Plausibilisierung des Übertragungsvorganges im Hinblick auf mögliche EU-rechtliche Übertragungshindernisse. Bei fehlender Eigenschaft als Betriebsinhaber i.S. von InVeKoS ist keine Aufnahme von ZA möglich. Sollte eine Übertragung ohne Beachtung von EU-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorgenommen worden sein, ist diese Übertragung unwirksam und muss von der zuständigen Prämienstelle berichtigt werden. 

Die ZID ist keine Börse, über die ZA angeboten oder gesucht werden können. Sie ist ausschließlich für die Speicherung der ZA und Plausibilisierung der Meldungen der übertragenen ZA zuständig. 

Ähnlich wie beim „Home Banking“ kann ein Betriebsinhaber (Verkäufer) aus seinem ZA-Konto ZA „ausbuchen“. Mit der Ausbuchung wird eine Transaktionsnummer (TAN) erzeugt, die dem Käufer auszuhändigen ist. Die ausgebuchten ZA werden zur Einbuchung auf das ZA-Konto des anderen Betriebsinhabers (Käufer) bereitgestellt. Der Käufer kann die bereitgestellten ZA mit der TAN in sein ZA-Konto "einbuchen".

Arten der Übertragung

 Es gibt folgende Arten der Übertragung

  • Verkauf und endgültige Übertragung von ZA mit und ohne Fläche
  • Verpachtung (zeitlich befristete Übertragung) mit Fläche
  • Sonderfälle (Erbfolge, Übertragung von ZA mit Beschränkungen)

Eine Übertragung von ZA ist grundsätzlich jederzeit möglich. Allerdings sind bezüglich der Aktivierung der ZA die Meldefristen zu beachten. Der Betriebsnummer muss in der ZID der Betriebstyp "InVeKoS-Betrieb" zugeordnet sein. Der Betriebstyp wird über die zuständige Adressdatenstelle zugeordnet und zentral in die ZID eingestellt. Fehlt die Zuordnung zum Betriebstyp "InVeKoS Betrieb", ist keine Übernahme von ZA möglich.

Verkauf und endgültige Übertragung von ZA mit und ohne Fläche

Nach Art. 43 VO (EG) Nr. 73/2009 kann ein Betriebsinhaber ZA durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung (z.B. Schenkung) mit oder ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen. Abweichend davon können ZA  im Fall der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge (z.B. Hofübergabe) auch an Nicht-Betriebsinhaber übertragen werden.

ZA können entweder als ganze oder als gebrochene Intervalle in jedem beliebigen Umfang übertragen werden. Nach VO (EG) Nr. 1291/2006 vom 30.08.2006 ist bei allen Übertragungen von ZA jegliche Art von Bruchteilsbildungen möglich (und nicht wie bis dahin nur bei Übertragungen mit Fläche).

Hinweis: Beabsichtigt ein Pächter von Flächen, dem bei der Erstzuteilung selbst ZA zugewiesen worden sind, bei Pachtablauf ZA an den Eigentümer oder den neuen Pächter der Flächen zu übertragen, handelt es sich um eine Übertragung von ZA ohne Flächen.

Für Übertragungen von ZA bis zum 31.12.2008, die als Verkauf mit Fläche an die ZID gemeldet wurden, war zusammen mit den ZA mindestens die gleiche Anzahl Hektar beihilfefähiger Fläche zu übertragen. Der Abgeber muss dies in der Maske "für Altfälle bis 31.12.2008: Verkäufe mit Fläche" bestätigen.

Verpachtung von ZA mit Fläche

Nach Art. 43 VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine Verpachtung oder ähnliche befristete Übertragung von ZA nur mit Fläche zulässig, d.h. zusammen mit den ZA wird eine gleiche Anzahl von Hektar beihilfefähiger Fläche übertragen. Dabei ist i.d.R. der Verpächter der ZA sowohl der Eigentümer der ZA als auch der Flächen. Der Pachtzeitraum für die Fläche muss mindestens so lang sein wie der für die ZA. Dabei kann der verpachtete ZA während des Pachtzeitraums mit unterschiedlichen Flächen desselben Verpächters hinterlegt sein. 

Bei einem befristeten Pachtvertrag fällt der übertragende ZA nach Ablauf des Pachtzeitraums automatisch in das ZA-Konto und damit in den Besitz des Verpächters zurück. Unbefristete Pachtverträge können ohne Datumsangabe zum Ende des Pachtzeitraums an die ZID gemeldet werden. In diesem Fall verbleiben die ZA solange im ZA-Konto des Pächters bis ein Pachtende festgelegt wird.

Soll vor Ablauf eines Pachtvertrages ein Teil der gepachteten ZA zurückgegeben werden, muss die zuständige Prämienstelle für den ganzen Umfang der gepachteten ZA (und nicht nur für den Teil der gepachteten ZA) ein Pachtende festlegen. Mit diesem Datum sind alle verpachteten ZA wieder beim Verpächter. Anschließend verpachtet der Verpächter den verbleibenden Teil der ZA innerhalb der vorgegebenen Meldefristen wieder an den ursprünglichen Pächter. Beide Vertragspartner müssen diese Übertragung in der ZID buchen.

Als zulässig anzusehen sind auch die Fälle, in denen ein Pächter von Flächen und Inhaber von eigenen ZA diese ZA zeitweilig mit der Unterverpachtung der Flächen an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verpächter der Flächen einer Unterverpachtung der Flächen zugestimmt hat. Nicht zulässig ist die Unterverpachtung von gepachteten ZA.

Bei einer vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrages über ZA fallen die ZA an den Verpächter zurück. Dabei ist es nicht erforderlich, dass auch die Flächenpacht aufgelöst wird. Über die Beendigung des Pachtvertrages über ZA muss aber eine entsprechende Meldung in der ZID erfolgen.

Wird dagegen eine Flächenpacht vorzeitig beendet, entfällt damit auch die rechtliche Grundlage für die ZA-Pacht und der Pächter muss mit der Fläche auch die entsprechenden ZA an den Verpächter zurückgeben. Auch in diesem Fall muss eine Meldung in der ZID erfolgen.

Sonderfälle (Erbfolge, Übertragung von ZA mit Beschränkungen)

Übertragungen im Rahmen von Sonderfällen können nur durch die zuständige Prämienstelle in die ZID gebucht werden. Als Sonderfälle gelten Erbfolge/vorweggenommene Erbfolge, Änderung der Betriebsnummer wegen Gebietsreform oder Betriebsteilung/-zusammenlegung.

Übertragung von Besonderen ZA

Überträgt ein Betriebsinhaber alle Besonderen ZA an einen anderen Betriebsinhaber im Zuge der Verpachtung oder eines Verkaufs, gilt dies als eine Übertragung von ZA mit Flächen.

Beteiligung der Behörde bei der Übertragung

Die Übertragung der ZA erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsinhaber selbst im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages und nicht durch die ZID oder die zuständige Prämienstelle. Allerdings ist die Übertragung in jedem Falle an die ZID zu melden.

Bei der Meldung der Übertragung der ZA an die ZID sind bei Verkauf der Zeitpunkt der Übertragung und bei Verpachtung der Zeitraum der Übertragung sowie eine Bestätigung anzugeben, dass Fläche mindestens im selben Umfang wie ZA übertragen wird.

Bei unzulässigen Übertragungen und im Rahmen von Streitfällen, z.B. nach einer richterlichen Entscheidung, kann die Behörde Eintragungen ggf. von Amts wegen berichtigen.

Meldung an die ZID

1. Schritt:

Der Abgeber hat über die Internet-Adresse www.zi-daten.de Zugang zum Meldeprogramm für ZA. Im Meldeprogramm meldet er sich unter seiner Betriebsnummer und PIN in der ZID an, ruft unter dem Menüpunkt "Funktionen für den Betriebsinhaber" die Maske „Übersicht ZA-Konto“ auf und kann sein ZA-Konto einsehen.

2. Schritt:

Unter dem Menüpunkt "Funktionen für Abgeber von ZA" wählt er die vorgesehene Übertragungsart (Verkauf /Verpachtung). Um die Übertragung durchführen zu können, sind vier Aktionen erforderlich:

1. Eingabe Übernehmer (BNR, Name), Übergabedatum
2. Auswahl der Anzahl zu übertragender ZA 
3. Buchen der Übertragung (ZID führt Plausibilitätsprüfungen durch)
4. Drucken der Anlage ("Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN")

3. Schritt:

Von der ZID werden eine Reihe von Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, z.B. wird geprüft, ob der Übernehmer als Betriebsinhaber in der ZID registriert ist oder ob im Fall der Übertragung mit Flächen die Flächenangaben mit der Anzahl der zu übertragenden ZA übereinstimmen. Ist die Übertragung zulässig, werden die zu übertragenden ZA vom ZA-Konto des Abgebers abgebucht und der Abgeber erhält vom System eine Transaktionsnummer (TAN). Diese teilt der Abgeber dem Übernehmer mit.

4. Schritt:

Zur Dokumentation der Transaktion in der ZID und - bei Bedarf - als Vertragsbestandteil druckt der Abgeber für den Übernehmer ein PDF-Dokument ("Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN") aus. Die "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN" enthält alle relevanten Angaben zur Transaktion einschließlich der Identifikation der übertragenen ZA. Der Abgeber sollte die "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN" dem Übernehmer unterschrieben aushändigen. Damit hat der Übernehmer einen Beleg, dass der Abgeber die Transaktion gemeldet hat.

5. Schritt:

Der Übernehmer meldet sich unter seiner Betriebsnummer im System an und ruft unter dem Menüpunkt „Funktionen für den Übernehmer von ZA“ die erforderliche Übertragungsart (Kauf/Pacht) auf. Um die Zubuchung durchführen zu können, sind drei Aktionen erforderlich.

1. Eingabe Abgeber (BNR, Name), Anzahl, TAN 
   
(Diese Informationen befinden sich auf der "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN")
2. Buchen der Übertragung
3. Drucken der Anlage ("Protokoll zur ZA-Übernahme")

Mit der Einbuchung auf das ZA-Konto des Übernehmers ist die Meldung der Transaktion in der ZID erfolgreich abgeschlossen. Als Beleg für die erfolgreiche Übertragung dient das "Protokoll zur ZA-Übernahme".

Stornierung und Rückabwicklung von Übertragungen

Betriebsinhaber

Sind dem Betriebsinhaber bei der Übertragungsmeldung Fehler unterlaufen, hat er beispielsweise andere als die ursprünglich vorgesehenen ZA eingebucht oder hat er die ZA nicht dem richtigen Betrieb zugeordnet, muss diese Meldung storniert werden. Nach der Stornierung muss der Übertragungsvorgang ggf. erneut vollständig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen kann die Übertragung durch den Abgeber innerhalb von 2 Wochen nicht storniert werden. Der Vorgang kann erst nach Ablauf der 2-wöchigen Sperrfrist rückgängig gemacht werden. Die zuständige Prämienstelle kann bei Nachweis einer Fehlbuchung diese auf Antrag auch sofort stornieren.

Behörde

Eine gegen den Willen des ZA-Kontoinhabers durchgeführte Transaktionsmeldung, z.B. wegen unberechtigter Nutzung der PIN durch Dritte oder bei Verstößen gegen EU-rechtliche Vorgaben, kann nur durch die zuständige Prämienstelle rückabgewickelt werden. Voraussetzung für die Rückabwicklung ist eine eindeutige (schriftliche) Beweislage oder eine gerichtliche Entscheidung.

Nationale Reserve

Jeder Mitgliedstaat hat bei der Erstzuteilung der ZA 2005 durch eine lineare prozentuale Reduzierung der Referenzbeträge eine nationale Reserve gebildet. Aus dieser Nationale Reserve wurden Sonderfälle bei der Zuteilung von ZA bedient (z.B. Betriebe in Besonderer Lage, Neueinsteiger). 

Die Nationale Reserve wird in Deutschland vom Bund und nicht von den Ländern verwaltet. ZA, die freiwillig zurückgegeben oder nicht genutzt werden, werden von den Prämienbehörden in die Nationale Reserve eingezogen und erhöhen mit ihrem Wertanteil den Wert der Nationalen Reserve.

Einzug in die Nationale Reserve wegen dreimaliger Nichtnutzung bis 2008

Bis zum 31.12.2008 galt die Regelung, dass ZA, die in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, in die Nationale Reserve eingezogen werden (z.B. Nichtnutzung 2006, 2007 und 2008) (VO (EG) 1782/2003).

Einzug in die Nationale Reserve wegen zweimaliger Nichtnutzung

Seit dem 01.01.2009 werden ZA, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren (z.B. 2009 und 2010) nicht genutzt werden, in die Nationale Reserve eingezogen (Art. 42, VO (EG) Nr. 73/2009).

Übergangsregelung 2008: ZA, die während des Zweijahreszeitraumes 2007 und 2008 nicht aktiviert wurden, werden nicht der Nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden.
Übergangsregelung 2009: ZA, die während des Zweijahreszeitraumes 2008 und 2009 nicht aktiviert wurden, werden nicht der Nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Die Übergangsregelung 2009 gilt nicht für ZA für Obst-, Reb- und Baumschulflächen (ORB_ZA), da diese erst 2008 zugeteilt worden sind und daher 2007 noch nicht genutzt werden konnten.
ORB-ZA sind daher bereits nach zweijähriger Nichtnutzung (z.B. 2008 und 2009 nicht genutzt) in die Nationale Reserve einzuziehen. Sie erscheinen zur Bearbeitung in der ZA-Vorgangsliste unter den Plausinummern 26923 bis 26925 (Einzug ZA wg. 3 x Nichtnutz. 2009).

Freiwillige Rückgabe eines ZA (nur Bedeutung bis 31.12.2008)

Gemäß Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 können Betriebsinhaber freiwillig ganze (Eigentums)-ZA (Art: freiwillige Rückgabe des ganzen ZA) oder den Wertanteil aus der NR (Art: freiwillige Rückgabe des Anteils aus NR) wieder an die NR abgeben, ausgenommen sind Stilllegungs-ZA.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber seine ZA ohne Flächen grundsätzlich erst dann übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner ZA genutzt hat, oder nachdem er sämtliche ZA, die er im Jahr 2005 nicht genutzt hat, freiwillig an die NR abgegeben hat. 

In der ZA-Vorgangsliste werden anhand der von den Prämienstellen jährlich eingestellten ZA-Nutzungen die ZA-Intervalle mit Grund und Jahr des Einzugs ausgewiesen, die rein rechtlich bereits eingezogen sind, aber noch technisch eingezogen werden müssen.

Bescheid über den Einzug

Der Einzug (auch bei freiwilliger Rückgabe) von ZA in die NR ist ein belastender, in Rechte eingreifender Verwaltungsakt. Vor dem Einzug ist daher eine Anhörung durchzuführen und anschließend ein Bescheid zu erstellen.

ZA werden beim jeweiligen Inhaber der ZA zum exakt definierten Einzugstermin eingezogen. Dies kann der Eigentümer oder der Pächter von ZA sein. Werden gepachtete ZA eingezogen, erhält der Inhaber der ZA den Bescheid über den Einzug und der Eigentümer der ZA einen Abdruck des Bescheids zur Information.

Ausnahmen vom Einzug nicht genutzter ZA in die Nationale Reserve

Gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 werden nicht genutzte ZA in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (Härtefall) im Sinne des Art. 31 derselben VO nicht der Nationalen Reserve zugeschlagen (Markierung in der ZID als PNH = Pseudonutzung Härtefall). 

Unter "höherer Gewalt" oder "außergewöhnlichen Umständen" können u.a. anerkannt werden:

a) Tod des Betriebsinhabers
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teiles des Tierbestandes des Betriebsinhabers

Gemäß Art. 45 Abs. 3 bzw. Art. 42 Abs. 8 letzter UAbs. VO (EG) Nr. 1782/2003 werden ZA, die im Zusammenhang mit dem Anbau von Obst, Gemüse und sonstigen Kartoffeln außer Stärkekartoffeln (OGS) wegen fehlender OGS-Genehmigungen nicht aktiviert werden konnten und damit nicht genutzt wurden, nicht in die Nationale Reserve eingezogen (Markierung in der ZID als PNO = Pseudonutzung OGS). Diese Regelung gilt nur im Prämienjahr 2007.

Pseudonutzung

Unter Pseudonutzung versteht man eine spezielle Markierung der jährlichen Nutzung von ZA-Intervallen (PNH bzw. PNO) nach einem von der zuständigen Prämienstelle anerkannten Ausnahmetatbestand. Diese Markierung bewirkt, dass dieses Jahr der Nutzung bei der Nutzungsprüfung übergangen und im Hinblick auf den Einzug der ZA in die Nationale Reserve nicht berücksichtigt wird.

Anpassung der ZA-Zielwerte

Bei der Anpassung der Zahlungsansprüche (ZA) werden die unterschiedlichen Werte der einzelnen ZA im Zeitraum von 2010 bis 2013 stufenweise angeglichen und in einen regional einheitlichen ZA-Zielwert überführt.

Bei allen drei Arten von ZA - Normale ZA (N), Stilllegungs-ZA (die seit 2009 als Normale ZA angezeigt werden) und Besondere ZA (B) (die i.d.R. einen sehr hohen ZA-Ausgangswert aufweisen) - mündet die Anpassung in den gleichen regional einheitlichen Zielwert. Die Kennzeichnungen als Normale und Besondere ZA bleiben auch nach der Anpassung erhalten.

ZA-Zielwerte

Zur Berechnung des ZA-Zielwertes einer Region wird der Wert aller ZA, die in 2009 in einer Region im Umlauf sind, durch die Anzahl der ZA der jeweiligen Region geteilt.

Die ZA-Zielwerte aller Regionen wurden Ende Dezember 2009 in der ZID ermittelt und wurden am 27. Januar 2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Nr. Code Bundesland ZA-Zielwert
1 SHH Schleswig-Holstein, Hamburg

358,83

3 NIB Niedersachsen, Bremen 352,38
5 NW Nordrhein-Westfalen 359,44
6 HE Hessen

299,58

7 RP Rheinland-Pfalz 294,54
8 BW Baden-Württemberg 308,05
9 BY Bayern 354,55
10 SL Saarland 258,96
12 BBB Brandenburg, Berlin 300,30
13 MV Mecklenburg-Vorpommern 329,44
14 SN Sachsen 357,26
15 ST Sachsen-Anhalt 354,97
16 TH Thüringen 346,35


Stufenweise Anpassung 2010 bis 2013

Die Anpassung an den regionalen Zielwert wird entsprechend der untenstehenden Tabelle in vier Schritten vorgenommen.

 

2009

2010

2011

2012

2013

Differenz zwischen Ausgangswert und
regionalem Zielwert in %

100

90

70

40

0

Anpassung in %

0

10

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Modulation

Seit 2009 ist entsprechend Art. 7 der VO (EG) Nr. 73/2009 ist bis 2012 eine progressive Modulation der Prämienzahlungen vorzunehmen mit dem Ziel, zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Räume bereitzustellen. Dies bedeutet, dass alle einem Betriebsinhaber in einem Antragsjahr zu gewährenden Prämienzahlungen (Betriebsprämie und gekoppelte Zahlungen), die 5.000 EUR (Freibetrag) überschreiten, jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt werden:

  • 2009 um 7 %

  • 2010 um 8 %

  • 2011 um 9 %

  • 2012 um 10 %.

Für Beträge, die 300.000 EUR Prämienzahlungen übersteigen, werden die Kürzungen um zusätzlich 4 % angehoben.

Betriebsinhaberwechsel

Da ZA personenbezogen im ZA-Konto verwaltet werden, ist bei einem Betriebsinhaberwechsel darauf zu achten, dass auch die ZA vollständig und rechtzeitig an den neuen Betriebsinhaber übertragen werden.

Ein Betriebsinhaberwechsel liegt in folgenden Fällen vor:

  • notarielle Hofübernahme
  • Pacht eines Betriebes
  • Kauf eines Betriebes
  • Gründung einer Gesellschaft oder Änderung des Rechtsstatus eines Betriebsinhabers (z.B. Umwandlung einer GbR in eine GmbH).

Im Hinblick auf die Bedeutung der ZA ist sicher zu stellen, dass der Antragsteller des Sammelantrages

  • zum Tag der Antragstellung tatsächlich Betriebsinhaber ist
  • zum 16. Mai 2011 im Besitz von ZA ist und die entsprechende ZA-Übertragung spätestens am 10. Juni 2011 an die ZID oder Prämienstelle gemeldet ist
  • zum 16. Mai 2011 über die beantragten Flächen verfügt.

Notarielle Hofübernahme durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge

Erfolgt während der Laufzeit eines Vertrages mit verpachteten ZA eine notarielle Hofübernahme durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, bleibt das Pachtverhältnis über die ZA mit dem bisherigen Pächter bestehen, sofern die Flächenpacht mit dem Rechtsnachfolger des Verpächters weiterläuft. In diesen Fällen sollte gleichzeitig die Prämienstelle informiert werden.

Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit

Alle Betriebsinhaber, denen im Rahmen der Erstzuteilung ZA zugeteilt worden sind, haben von der Prämienstelle automatisch den Betriebstyp "InVeKoS-Betrieb" erhalten. Stellt der Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Tätigkeit ein, erlischt ab diesem Datum die Eigenschaft als "InVekoS-Betrieb", die ZA verbleiben aber in dessen ZA-Konto. 

Bei Inhabern von ZA, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und daher keinen Sammelantrag mehr stellen, werden jährlich die ZA nicht mehr genutzt. Bei mehrmaliger Nichtnutzung werden diese ZA in die NR eingezogen und stehen dann nicht mehr zur Verfügung, falls die ZA nicht vorher an andere Betriebsinhaber durch Verkauf oder Verpachtung übertragen und von diesen genutzt werden. Im Falle einer Verpachtung fallen die ZA nach Ablauf des Pachtzeitraumes wieder in das ZA-Konto des Verpächters zurück, unabhängig davon, ob der Verpächter "InVeKos-Betrieb" ist oder nicht.

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