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| Zahlungsansprüche (ZA)
Betriebsprämienregelung (BPR)Mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wurde der größte Teil der bisher als Flächen- oder Tierprämien gewährten Direktzahlungen von der Produktion entkoppelt und in das neue System der Betriebsprämienregelung überführt. Im Rahmen dieser Regelung wurden für jeden begünstigten Betriebsinhaber spezifische Prämienansprüche, sogenannte Zahlungsansprüche (ZA), ermittelt . Diese bilden die Grundlage für die einem Betriebsinhaber zu gewährenden Direktzahlungen, sofern er im jeweiligen Antragsjahr die übrigen Beihilfevoraussetzungen erfüllt. Die wesentlichen Bestimmungen zur Betriebsprämienregelung finden sich in den folgenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
Alle Betriebsinhaber, die im Jahr 2005 einen Antrag auf Zuteilung von ZA gestellt haben, haben von ihrer zuständigen Prämienstelle zu Beginn des Jahres 2006 einen Bescheid über die Anzahl ihrer zugeteilten ZA, deren Art (Normale (N), Besondere (B), Stilllegung (S)), Ursprung (betrieblich, Nationale Reserve (NR)) und Wert erhalten. Die Anzahl der ZA richtete sich dabei nach dem Umfang der im Sammelantrag beantragten beihilfefähigen Fläche zum 17.05.2005. Die ZA wurden als Eigentum zugeteilt, unabhängig davon, ob die beantragte Fläche im Eigentum des Antragstellers oder gepachtet war. Gemäß VO (EG) 360/2010 Anhang IV ist für die Nettobeträge der Direktzahlungen (ohne Modulation), die in Deutschland für ein Kalenderjahr gewährt werden, folgende Obergrenze festgelegt (in Millionen EUR):
Die Broschüre "Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bietet einen umfassenden Überblick über die Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die BetriebsprämienregelungIn die in Deutschland geltende Betriebsprämienregelung wurde für die Preissenkungen im Rahmen der Reform der Zuckermarktordnung 2006 ein Zuckerausgleich integriert. Dieser erfolgt insgesamt in vier Schritten. Bis zum Jahr 2009 wird der Zuckerausgleich jeweils jährlich erhöht. Es wurde ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag im Jahr 2007, ein zweiter im Jahr 2008 und ein dritter betriebsindividueller Zuckerbetrag im Jahr 2009 festgesetzt, um den entsprechenden Ausgleich vorzunehmen. Alle ZA, die einen betriebsindividueller Zuckerbetrag enthalten, werden somit letztmalig 2009 im Wert erhöht. Nähere Informationen zum Zuckerausgleich enthält das entsprechende Merkblatt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Merkblatt für den Zuckerausgleich (PDF, 130 KB) Zahlungsanspruchskonto (ZA-Konto)In der ZID werden die den einzelnen Betriebsinhabern von der Prämienstelle des jeweiligen Landes zugeteilten ZA unter der Unternehmens-/Betriebsnummer des Betriebsinhabers eingestellt. Damit wird für jeden Betriebsinhaber, dem ZA zugeteilt wurden, von der zuständigen Prämienstelle des Landes ein ZA-Konto in der ZID eingerichtet. Ähnlich wie bei einem Depotauszug werden im ZA-Konto die verschiedenen ZA mit Angaben bezüglich Besitzverhältnis, regionale Zugehörigkeit, Umfang, Wert, Art und Jahr der letzten Nutzung der ZA ausgewiesen.
Bitte beachten: Arten von ZA
Zusätzliche Kennzeichnung von ZA
Aktivierung und Nutzung von ZAUnter "Aktivierung von ZA" versteht man die Anmeldung von ZA in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Fläche durch den Betriebsinhaber im Rahmen seines jährlich bis zum 15.05. zu stellenden Sammelantrags. Die Zahlung der Betriebsprämie erfolgt auf Basis des Sammelantrags durch die zuständige Prämienstelle des jeweiligen Landes und nicht durch die ZID. Ein ZA ist mit jeweils einem Hektar beihilfefähiger Fläche zu aktivieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aktivierung mit Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen erfolgt. Verfügt der Betriebsinhaber zur Aktivierung eines ganzen ZA nur über eine beihilfefähige Fläche, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, kann er damit auch nur den entsprechenden Bruchteil des Wertes des ZA aktivieren. Der ZA gilt aber trotzdem in Gänze als genutzt. Unter Nutzung eines ZA nach Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 versteht man die Aktivierung des ZA durch beihilfefähige Fläche bzw. durch Großvieheinheiten (GVE) bei Besonderen ZA und Gewährung der Betriebsprämie. Die Nutzung des ZA wird für jedes Kalenderjahr im Abrechnungsprogramm jeder Prämienstelle ermittelt und in die ZID eingestellt. Regelungen zur Aktivierung von ZA
ZA können nur in dem Umfang aktiviert werden, in dem der Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen nachweist.
Identifikation eines ZahlungsanspruchsAufbau eines ZA-IntervallsJeder einzelne ZA wird durch eine bundesweit eindeutige ZA- in Verbindung mit einer laufenden Nummer in der Form „09 AACJ 12“ identifiziert, wobei die ersten beiden Ziffern das Land der Ausgabe (z.B. "09" - Bayern), die folgende 1- bis 7-stellige Buchstabenserie den Betrieb (z.B. "AACJ"), dem dieser ZA erstmalig zugeteilt wurde, und die darauf folgende Nummer (z.B. "12") den einzelnen ZA beschreiben. Gleichartige fortlaufende ZA werden zur einfacheren Handhabung als ZA-Intervall in der Form „09 AACJ 1 – 100“ dargestellt. Eine ZA-Serie umfasst alle ZA-Intervalle, die einem Betrieb bei der Erstausgabe zugeteilt wurden. Mit diesem Aufbau kann jeder ZA eindeutig identifiziert und von seiner Zuteilung an zugeordnet werden. Neben "ganzen" ZA gibt es auch sogenannte "gebrochene" ZA, die mit weniger als einem Hektar beihilfefähiger Fläche aktiviert werden können. Dargestellt wird das folgendermaßen:
Eigenschaften eines ZADie Eigenschaften eines ZA werden durch eine Vielzahl von Parametern bestimmt:
Übertragung von ZADie ZID ist die technische Plattform zur Übertragung von ZA in Deutschland. Der Verkauf, die Verpachtung oder sonstige Übertragungen von ZA sind an die ZID zu melden, d.h. die Übertragung von ZA ist sowohl vom Abgeber (z.B. Verkäufer bzw. Verpächter) als auch vom Übernehmer (z.B. Käufer bzw. Pächter) innerhalb eines Monats der zuständigen Prämienstelle anzuzeigen (InVeKoSV vom 08. Mai 2008). Die Anzeige durch die Vertragspartner erfolgt durch das Einstellen der Übertragung in die ZID . Grundlage der Übertragung von ZA und Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist ein privatrechtliches Rechtsverhältnis (z.B. Kaufvertrag, Übertragungsvertrag, Pachtvertrag) zwischen den Beteiligten (Abgeber und Übernehmer) und nicht die Meldung an die ZID. Darin müssen die zu übertragenden ZA durch Angabe der ZA-Seriennummer und ZA-Intervalle exakt benannt werden. Die Eigenschaften wie Umfang, Wert und Jahr der letzten Nutzung sollten zur Klarstellung ebenfalls festgehalten sein. Eventuelle Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Vertragspartnern sind privatrechtlich und nicht über die ZID zu lösen. Die Anzeige der Übertragung gegenüber der Prämienstelle erfolgt durch Meldung an die ZID. Im Rahmen der Meldung an die ZID erhalten die Vertragspartner auch Ausdrucke, die als Vertragsbestandteil genutzt werden können. Um ZA aktivieren zu können, muss der Übernehmer am spätestens möglichen Tag für die Einreichung des Antrages auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres als Inhaber der ZA in der ZID mit einer Unternehmens-/Betriebsnummer aufgeführt sein. Das Einstellen der Übertragung von ZA in die ZID ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Übertragung, sondern dient nur der Information der zuständigen Prämienstelle durch die beteiligten Vertragspartner sowie der Plausibilisierung des Übertragungsvorganges im Hinblick auf mögliche EU-rechtliche Übertragungshindernisse. Bei fehlender Eigenschaft als Betriebsinhaber i.S. von InVeKoS ist keine Aufnahme von ZA möglich. Sollte eine Übertragung ohne Beachtung von EU-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorgenommen worden sein, ist diese Übertragung unwirksam und muss von der zuständigen Prämienstelle berichtigt werden. Die ZID ist keine Börse, über die ZA angeboten oder gesucht werden können. Sie ist ausschließlich für die Speicherung der ZA und Plausibilisierung der Meldungen der übertragenen ZA zuständig. Ähnlich wie beim „Home Banking“ kann ein Betriebsinhaber (Verkäufer) aus seinem ZA-Konto ZA „ausbuchen“. Mit der Ausbuchung wird eine Transaktionsnummer (TAN) erzeugt, die dem Käufer auszuhändigen ist. Die ausgebuchten ZA werden zur Einbuchung auf das ZA-Konto des anderen Betriebsinhabers (Käufer) bereitgestellt. Der Käufer kann die bereitgestellten ZA mit der TAN in sein ZA-Konto "einbuchen". Arten der ÜbertragungEs gibt folgende Arten der Übertragung
Eine Übertragung von ZA ist grundsätzlich jederzeit möglich. Allerdings sind bezüglich der Aktivierung der ZA die Meldefristen zu beachten. Der Betriebsnummer muss in der ZID der Betriebstyp "InVeKoS-Betrieb" zugeordnet sein. Der Betriebstyp wird über die zuständige Adressdatenstelle zugeordnet und zentral in die ZID eingestellt. Fehlt die Zuordnung zum Betriebstyp "InVeKoS Betrieb", ist keine Übernahme von ZA möglich. Verkauf und endgültige Übertragung von ZA mit und ohne FlächeNach Art. 43 VO (EG) Nr. 73/2009 kann ein Betriebsinhaber ZA durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung (z.B. Schenkung) mit oder ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen. Abweichend davon können ZA im Fall der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge (z.B. Hofübergabe) auch an Nicht-Betriebsinhaber übertragen werden. ZA können entweder als ganze oder als gebrochene Intervalle in jedem beliebigen Umfang übertragen werden. Nach VO (EG) Nr. 1291/2006 vom 30.08.2006 ist bei allen Übertragungen von ZA jegliche Art von Bruchteilsbildungen möglich (und nicht wie bis dahin nur bei Übertragungen mit Fläche). Hinweis: Beabsichtigt ein Pächter von Flächen, dem bei der Erstzuteilung selbst ZA zugewiesen worden sind, bei Pachtablauf ZA an den Eigentümer oder den neuen Pächter der Flächen zu übertragen, handelt es sich um eine Übertragung von ZA ohne Flächen. Für Übertragungen von ZA bis zum 31.12.2008, die als Verkauf mit Fläche an die ZID gemeldet wurden, war zusammen mit den ZA mindestens die gleiche Anzahl Hektar beihilfefähiger Fläche zu übertragen. Der Abgeber muss dies in der Maske "für Altfälle bis 31.12.2008: Verkäufe mit Fläche" bestätigen. Verpachtung von ZA mit FlächeNach Art. 43 VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine Verpachtung oder ähnliche befristete Übertragung von ZA nur mit Fläche zulässig, d.h. zusammen mit den ZA wird eine gleiche Anzahl von Hektar beihilfefähiger Fläche übertragen. Dabei ist i.d.R. der Verpächter der ZA sowohl der Eigentümer der ZA als auch der Flächen. Der Pachtzeitraum für die Fläche muss mindestens so lang sein wie der für die ZA. Dabei kann der verpachtete ZA während des Pachtzeitraums mit unterschiedlichen Flächen desselben Verpächters hinterlegt sein. Bei einem befristeten Pachtvertrag fällt der übertragende ZA nach Ablauf des Pachtzeitraums automatisch in das ZA-Konto und damit in den Besitz des Verpächters zurück. Unbefristete Pachtverträge können ohne Datumsangabe zum Ende des Pachtzeitraums an die ZID gemeldet werden. In diesem Fall verbleiben die ZA solange im ZA-Konto des Pächters bis ein Pachtende festgelegt wird. Soll vor Ablauf eines Pachtvertrages ein Teil der gepachteten ZA zurückgegeben werden, muss die zuständige Prämienstelle für den ganzen Umfang der gepachteten ZA (und nicht nur für den Teil der gepachteten ZA) ein Pachtende festlegen. Mit diesem Datum sind alle verpachteten ZA wieder beim Verpächter. Anschließend verpachtet der Verpächter den verbleibenden Teil der ZA innerhalb der vorgegebenen Meldefristen wieder an den ursprünglichen Pächter. Beide Vertragspartner müssen diese Übertragung in der ZID buchen. Als zulässig anzusehen sind auch die Fälle, in denen ein Pächter von Flächen und Inhaber von eigenen ZA diese ZA zeitweilig mit der Unterverpachtung der Flächen an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verpächter der Flächen einer Unterverpachtung der Flächen zugestimmt hat. Nicht zulässig ist die Unterverpachtung von gepachteten ZA. Bei einer vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrages über ZA fallen die ZA an den Verpächter zurück. Dabei ist es nicht erforderlich, dass auch die Flächenpacht aufgelöst wird. Über die Beendigung des Pachtvertrages über ZA muss aber eine entsprechende Meldung in der ZID erfolgen. Wird dagegen eine Flächenpacht vorzeitig beendet, entfällt damit auch die rechtliche Grundlage für die ZA-Pacht und der Pächter muss mit der Fläche auch die entsprechenden ZA an den Verpächter zurückgeben. Auch in diesem Fall muss eine Meldung in der ZID erfolgen. Sonderfälle (Erbfolge, Übertragung von ZA mit Beschränkungen)Übertragungen im Rahmen von Sonderfällen können nur durch die zuständige Prämienstelle in die ZID gebucht werden. Als Sonderfälle gelten Erbfolge/vorweggenommene Erbfolge, Änderung der Betriebsnummer wegen Gebietsreform oder Betriebsteilung/-zusammenlegung. Übertragung von Besonderen ZAÜberträgt ein Betriebsinhaber alle Besonderen ZA an einen anderen Betriebsinhaber im Zuge der Verpachtung oder eines Verkaufs, gilt dies als eine Übertragung von ZA mit Flächen. Beteiligung der Behörde bei der ÜbertragungDie Übertragung der ZA erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsinhaber selbst im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages und nicht durch die ZID oder die zuständige Prämienstelle. Allerdings ist die Übertragung in jedem Falle an die ZID zu melden. Bei der Meldung der Übertragung der ZA an die ZID sind bei Verkauf der Zeitpunkt der Übertragung und bei Verpachtung der Zeitraum der Übertragung sowie eine Bestätigung anzugeben, dass Fläche mindestens im selben Umfang wie ZA übertragen wird. Bei unzulässigen Übertragungen und im Rahmen von Streitfällen, z.B. nach einer richterlichen Entscheidung, kann die Behörde Eintragungen ggf. von Amts wegen berichtigen. Meldung an die ZID1. Schritt:Der Abgeber hat über die Internet-Adresse www.zi-daten.de Zugang zum Meldeprogramm für ZA. Im Meldeprogramm meldet er sich unter seiner Betriebsnummer und PIN in der ZID an, ruft unter dem Menüpunkt "Funktionen für den Betriebsinhaber" die Maske „Übersicht ZA-Konto“ auf und kann sein ZA-Konto einsehen. 2. Schritt:Unter dem Menüpunkt "Funktionen für Abgeber von ZA" wählt er die vorgesehene Übertragungsart (Verkauf /Verpachtung). Um die Übertragung durchführen zu können, sind vier Aktionen erforderlich: 1. Eingabe Übernehmer (BNR, Name), Übergabedatum 3. Schritt:Von der ZID werden eine Reihe von Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, z.B. wird geprüft, ob der Übernehmer als Betriebsinhaber in der ZID registriert ist oder ob im Fall der Übertragung mit Flächen die Flächenangaben mit der Anzahl der zu übertragenden ZA übereinstimmen. Ist die Übertragung zulässig, werden die zu übertragenden ZA vom ZA-Konto des Abgebers abgebucht und der Abgeber erhält vom System eine Transaktionsnummer (TAN). Diese teilt der Abgeber dem Übernehmer mit. 4. Schritt:Zur Dokumentation der Transaktion in der ZID und - bei Bedarf - als Vertragsbestandteil druckt der Abgeber für den Übernehmer ein PDF-Dokument ("Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN") aus. Die "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN" enthält alle relevanten Angaben zur Transaktion einschließlich der Identifikation der übertragenen ZA. Der Abgeber sollte die "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN" dem Übernehmer unterschrieben aushändigen. Damit hat der Übernehmer einen Beleg, dass der Abgeber die Transaktion gemeldet hat. 5. Schritt:Der Übernehmer meldet sich unter seiner Betriebsnummer im System an und ruft unter dem Menüpunkt „Funktionen für den Übernehmer von ZA“ die erforderliche Übertragungsart (Kauf/Pacht) auf. Um die Zubuchung durchführen zu können, sind drei Aktionen erforderlich. 1. Eingabe Abgeber (BNR, Name), Anzahl, TAN Mit der Einbuchung auf das ZA-Konto des Übernehmers ist die Meldung der Transaktion in der ZID erfolgreich abgeschlossen. Als Beleg für die erfolgreiche Übertragung dient das "Protokoll zur ZA-Übernahme". Stornierung und Rückabwicklung von ÜbertragungenBetriebsinhaberSind dem Betriebsinhaber bei der Übertragungsmeldung Fehler unterlaufen, hat er beispielsweise andere als die ursprünglich vorgesehenen ZA eingebucht oder hat er die ZA nicht dem richtigen Betrieb zugeordnet, muss diese Meldung storniert werden. Nach der Stornierung muss der Übertragungsvorgang ggf. erneut vollständig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen kann die Übertragung durch den Abgeber innerhalb von 2 Wochen nicht storniert werden. Der Vorgang kann erst nach Ablauf der 2-wöchigen Sperrfrist rückgängig gemacht werden. Die zuständige Prämienstelle kann bei Nachweis einer Fehlbuchung diese auf Antrag auch sofort stornieren. BehördeEine gegen den Willen des ZA-Kontoinhabers durchgeführte Transaktionsmeldung, z.B. wegen unberechtigter Nutzung der PIN durch Dritte oder bei Verstößen gegen EU-rechtliche Vorgaben, kann nur durch die zuständige Prämienstelle rückabgewickelt werden. Voraussetzung für die Rückabwicklung ist eine eindeutige (schriftliche) Beweislage oder eine gerichtliche Entscheidung. Nationale ReserveJeder Mitgliedstaat hat bei der Erstzuteilung der ZA 2005 durch eine lineare prozentuale Reduzierung der Referenzbeträge eine nationale Reserve gebildet. Aus dieser Nationale Reserve wurden Sonderfälle bei der Zuteilung von ZA bedient (z.B. Betriebe in Besonderer Lage, Neueinsteiger). Die Nationale Reserve wird in Deutschland vom Bund und nicht von den Ländern verwaltet. ZA, die freiwillig zurückgegeben oder nicht genutzt werden, werden von den Prämienbehörden in die Nationale Reserve eingezogen und erhöhen mit ihrem Wertanteil den Wert der Nationalen Reserve. Einzug in die Nationale Reserve wegen dreimaliger Nichtnutzung bis 2008Bis zum 31.12.2008 galt die Regelung, dass ZA, die in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, in die Nationale Reserve eingezogen werden (z.B. Nichtnutzung 2006, 2007 und 2008) (VO (EG) 1782/2003). Einzug in die Nationale Reserve wegen zweimaliger NichtnutzungSeit dem 01.01.2009 werden ZA, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren (z.B. 2009 und 2010) nicht genutzt werden, in die Nationale Reserve eingezogen (Art. 42, VO (EG) Nr. 73/2009). Übergangsregelung 2008: ZA, die während des Zweijahreszeitraumes
2007 und 2008 nicht aktiviert wurden, werden nicht der Nationalen Reserve
zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden. Die Übergangsregelung 2009 gilt nicht für ZA für
Obst-, Reb- und Baumschulflächen (ORB_ZA), da diese erst 2008 zugeteilt worden
sind und daher 2007 noch nicht genutzt werden konnten. Freiwillige Rückgabe eines ZA (nur Bedeutung bis 31.12.2008)Gemäß Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 können Betriebsinhaber freiwillig ganze (Eigentums)-ZA (Art: freiwillige Rückgabe des ganzen ZA) oder den Wertanteil aus der NR (Art: freiwillige Rückgabe des Anteils aus NR) wieder an die NR abgeben, ausgenommen sind Stilllegungs-ZA. Gemäß Art. 46 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber seine ZA ohne Flächen grundsätzlich erst dann übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner ZA genutzt hat, oder nachdem er sämtliche ZA, die er im Jahr 2005 nicht genutzt hat, freiwillig an die NR abgegeben hat. In der ZA-Vorgangsliste werden anhand der von den Prämienstellen jährlich eingestellten ZA-Nutzungen die ZA-Intervalle mit Grund und Jahr des Einzugs ausgewiesen, die rein rechtlich bereits eingezogen sind, aber noch technisch eingezogen werden müssen. Bescheid über den EinzugDer Einzug (auch bei freiwilliger Rückgabe) von ZA in die NR ist ein belastender, in Rechte eingreifender Verwaltungsakt. Vor dem Einzug ist daher eine Anhörung durchzuführen und anschließend ein Bescheid zu erstellen. ZA werden beim jeweiligen Inhaber der ZA zum exakt definierten Einzugstermin eingezogen. Dies kann der Eigentümer oder der Pächter von ZA sein. Werden gepachtete ZA eingezogen, erhält der Inhaber der ZA den Bescheid über den Einzug und der Eigentümer der ZA einen Abdruck des Bescheids zur Information. Ausnahmen vom Einzug nicht genutzter ZA in die Nationale ReserveGemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 werden nicht genutzte ZA in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (Härtefall) im Sinne des Art. 31 derselben VO nicht der Nationalen Reserve zugeschlagen (Markierung in der ZID als PNH = Pseudonutzung Härtefall). Unter "höherer Gewalt" oder "außergewöhnlichen
Umständen" können u.a. anerkannt werden: Gemäß Art. 45 Abs. 3 bzw. Art. 42 Abs. 8 letzter UAbs. VO (EG) Nr. 1782/2003 werden ZA, die im Zusammenhang mit dem Anbau von Obst, Gemüse und sonstigen Kartoffeln außer Stärkekartoffeln (OGS) wegen fehlender OGS-Genehmigungen nicht aktiviert werden konnten und damit nicht genutzt wurden, nicht in die Nationale Reserve eingezogen (Markierung in der ZID als PNO = Pseudonutzung OGS). Diese Regelung gilt nur im Prämienjahr 2007. PseudonutzungUnter Pseudonutzung versteht man eine spezielle Markierung der jährlichen Nutzung von ZA-Intervallen (PNH bzw. PNO) nach einem von der zuständigen Prämienstelle anerkannten Ausnahmetatbestand. Diese Markierung bewirkt, dass dieses Jahr der Nutzung bei der Nutzungsprüfung übergangen und im Hinblick auf den Einzug der ZA in die Nationale Reserve nicht berücksichtigt wird. Anpassung der ZA-ZielwerteBei der Anpassung der Zahlungsansprüche (ZA) werden die unterschiedlichen Werte der einzelnen ZA im Zeitraum von 2010 bis 2013 stufenweise angeglichen und in einen regional einheitlichen ZA-Zielwert überführt. Bei allen drei Arten von ZA - Normale ZA (N), Stilllegungs-ZA (die seit 2009 als Normale ZA angezeigt werden) und Besondere ZA (B) (die i.d.R. einen sehr hohen ZA-Ausgangswert aufweisen) - mündet die Anpassung in den gleichen regional einheitlichen Zielwert. Die Kennzeichnungen als Normale und Besondere ZA bleiben auch nach der Anpassung erhalten. ZA-ZielwerteZur Berechnung des ZA-Zielwertes einer Region wird der Wert aller ZA, die in 2009 in einer Region im Umlauf sind, durch die Anzahl der ZA der jeweiligen Region geteilt. Die ZA-Zielwerte aller Regionen wurden Ende Dezember 2009 in der ZID ermittelt und wurden am 27. Januar 2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Stufenweise Anpassung 2010 bis 2013Die Anpassung an den regionalen Zielwert wird entsprechend der untenstehenden Tabelle in vier Schritten vorgenommen.
Einjähriger Erhöhungsbetrag 2012Jeder Zahlungsanspruch wurde –mit Wirkung nur für das Jahr 2012– um den Betrag erhöht, der sich ergibt, indem das für die jeweilige Region nach Abzug der für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag benötigten Mittel noch zur Verfügung stehende Prämienvolumen durch die Zahl aller ZA in dieser Region geteilt wurde. Der einjährige Erhöhungsbetrag wurde am 21.11.2012 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Voraussichtliche regionale Zielwerte 2013Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 wird mit Wirkung ab dem Jahr 2013 erhöht um den Betrag, der sich ergibt, indem das ganze für die Region zur Verfügung stehende neue Prämienvolumen durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Dieser regionale Wert wird voraussichtlich etwa betragen:
ModulationSeit 2009 ist entsprechend Art. 7 der VO (EG) Nr. 73/2009 ist bis 2012 eine progressive Modulation der Prämienzahlungen vorzunehmen mit dem Ziel, zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Räume bereitzustellen. Dies bedeutet, dass alle einem Betriebsinhaber in einem Antragsjahr zu gewährenden Prämienzahlungen (Betriebsprämie und gekoppelte Zahlungen), die 5.000 EUR (Freibetrag) überschreiten, jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt werden:
Für Beträge, die 300.000 EUR Prämienzahlungen übersteigen, werden die Kürzungen um zusätzlich 4 % angehoben. BetriebsinhaberwechselDa ZA personenbezogen im ZA-Konto verwaltet werden, ist bei einem Betriebsinhaberwechsel darauf zu achten, dass auch die ZA vollständig und rechtzeitig an den neuen Betriebsinhaber übertragen werden. Ein Betriebsinhaberwechsel liegt in folgenden Fällen vor:
Im Hinblick auf die Bedeutung der ZA ist sicher zu stellen, dass der Antragsteller des Sammelantrages
Notarielle Hofübernahme durch Vererbung oder vorweggenommene ErbfolgeErfolgt während der Laufzeit eines Vertrages mit verpachteten ZA eine notarielle Hofübernahme durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, bleibt das Pachtverhältnis über die ZA mit dem bisherigen Pächter bestehen, sofern die Flächenpacht mit dem Rechtsnachfolger des Verpächters weiterläuft. In diesen Fällen sollte gleichzeitig die Prämienstelle informiert werden. Einstellung der landwirtschaftlichen TätigkeitAlle Betriebsinhaber, denen im Rahmen der Erstzuteilung ZA zugeteilt worden sind, haben von der Prämienstelle automatisch den Betriebstyp "InVeKoS-Betrieb" erhalten. Stellt der Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Tätigkeit ein, erlischt ab diesem Datum die Eigenschaft als "InVekoS-Betrieb", die ZA verbleiben aber in dessen ZA-Konto. Bei Inhabern von ZA, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und daher keinen Sammelantrag mehr stellen, werden jährlich die ZA nicht mehr genutzt. Bei mehrmaliger Nichtnutzung werden diese ZA in die NR eingezogen und stehen dann nicht mehr zur Verfügung, falls die ZA nicht vorher an andere Betriebsinhaber durch Verkauf oder Verpachtung übertragen und von diesen genutzt werden. Im Falle einer Verpachtung fallen die ZA nach Ablauf des Pachtzeitraumes wieder in das ZA-Konto des Verpächters zurück, unabhängig davon, ob der Verpächter "InVeKos-Betrieb" ist oder nicht. Zurück zum Anfang | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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