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Funktionen für Verwaltungsstellen

Anbau von Energiepflanzen (nur gültig bei einschließlich 2009)

Anzeige der repräsentativen Erträge

Rechtsgrundlagen

Der Anbau von Energiepflanzen ist in der VO (EG) Nr. 270/2007, zur Änderung der VO (EG) Nr. 1973/2004, geregelt.

Antragsteller erhalten für den Anbau von Energiepflanzen eine Beihilfe in Höhe von 45 EUR pro ha zusätzlich zu ihren sonstigen Flächenprämien. Bei Überschreitung der EU-weiten Garantiehöchstfläche (beihilfefähige Gesamtfläche) erfolgt eine entsprechende Kürzung. 

Voraussetzung für die Gewährung der Energiepflanzenbeihilfe ist der Abschluss eines rechtskräftigen Anbau- und Abnahmevertrages (AAV) mit einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter bzw. die Erstellung einer Anbauerklärung bei Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.

Energiepflanzen

Auf den Flächen können folgende Energiepflanzen angebaut oder gepflanzt werden, wenn der hauptsächliche Endverwendungszweck der Herstellung von Energieprodukten dient:

  • alles Getreide (z.B. Gerste, Weizen, Roggen, Körnermais),
  • Ölsaaten wie Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen, Eruca-Raps und Sonnenblumenkerne
  • schnellwüchsige Forstgehölze (z.B. Pappeln, Weiden, Robinie),
  • Miscanthus sinensis (Chinaschilf, mehrjährige Freilandpflanze)
  • seit 2006 Zuckerrüben

Im Falle des Anbaus von Hanf dürfen nur zugelassene Sorten angebaut werden.

vertragsfreie Energiepflanzen

Im Falle mehrjähriger Kulturen (z.B. schnellwüchsige Forstgehölze, Miscanthus) muss der AAV erst ab dem ersten Jahr der Ernte abgeschlossen werden. Damit entfällt die Verpflichtung, auch für die dem ersten Jahr der Ernte vorausgehenden Jahre einen AAV abzuschließen. Stattdessen hat sich der Erzeuger im Rahmen einer schriftlichen Erklärung zu verpflichten, in dem betreffenden Jahr die Energiepflanzen anzupflanzen und nach erfolgter Ernte zur Herstellung von Energieprodukten zu verwenden.

Energieprodukt

Eine Nutzung der Energiepflanzen im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ist wie folgt möglich:

  • als Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes,
  • zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb (Bioethanol (z.B. aus Getreide) und Biodiesel (z.B. aus Rapsöl und Rapsmethylester zur Verwendung in Kraftstoffen)).

Der Verkauf von erzeugter Energie (Strom/Wärme) sowie der erzeugten Biobrennstoffe (denaturiertes Pflanzenöl als Kraftstoff) ist zulässig. 

Aufgaben der BLE

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung u.a. zuständig für:

  • die Vergabe der BLE-Betriebsnummer,
  • die Verwaltung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,
    • die Kontrollen der Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter,
    • die Kontrollen der Erntemengen sowie Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff ab der Feststellung der Erntemenge der Energiepflanzen.

Aufgaben der Prämienstellen der Länder

Die Prämienstellen der Länder sind zuständig für:

  • die Festlegung des repräsentativen Ertrages (Mindestablieferungsmenge),
  • die Entgegennahme, Erfassung und Kontrolle
    • des Antrags auf Energiepflanzenbeihilfe (Sammelantrag),
    • des Anbau- und Abnahmevertrages,
    • der Anbauerklärung,
    • der Liefermeldung,
    • der Ernteerklärung,
  • die Kontrolle, dass die Erntemenge mindestens dem repräsentativen Ertrag entspricht,
  • die Auszahlung der Energiepflanzenbeihilfe.

Repräsentativer Ertrag (Mindestertrag)

Zur Überprüfung der Ablieferungspflicht wird für alle angebauten Kulturarten durch die Prämienstellen der Länder jährlich ein repräsentativer Ertrag (= zu erwartendes Ertragsniveau) festgelegt, der von jedem Erzeuger grundsätzlich einzuhalten ist. Der repräsentative Ertrag orientiert sich an den Wuchsbedingungen des jeweiligen Erntejahres und bezieht sich auf gesunde und handelsübliche Qualität.

Ausnahme: Für bestimmte Kulturarten wie z.B. Niederwald mit Kurzumtrieb (max. 20 Jahre Umtriebszeit) und Chinaschilf (Miscanthus) wird kein repräsentativer Ertrag festgelegt.

Von den auf den einbezogenen Vertragsflächen geernteten Rohstoffen ist mindestens eine dem repräsentativen Ertrag entsprechende Rohstoffmenge an den Abnehmer / Erstverarbeiter als Energiepflanze abzuliefern bzw. bei der Verwertung im eigenen Betrieb energetisch zu nutzen. Im Falle von Kulturarten, für die kein repräsentativer Ertag festgelegt wurde, sind die gesamten geernteten Rohstoffe an den Abnehmer / Erstverarbeiter als Energiepflanzen abzuliefern bzw. bei der Verwertung im eigenen Betrieb energetisch zu nutzen. Andernfalls führt dies zur Kürzung bis hin zum totalen Verlust der Förderung.

Der repräsentative Ertrag wird vor der Ernte von den Landesstellen unter Berücksichtigung der gegebenen örtlichen Besonderheiten und unter Beachtung der besonderen Produktionsbedingungen festgesetzt.

Nichterreichen des repräsentativen Ertrages

Wird der für das betreffende Land / die betreffende Ertragsregion festgesetzte repräsentative Ertrag bei der Ernte nicht erreicht, kann der Antragsteller

  • zusätzlich "Konsumware" erwerben oder mit eigener "Konsumware" auffüllen und entsprechend abliefern oder
  • seinen Beihilfeantrag unter Einhaltung der geregelten Bedingungen zurückziehen (d.h. die Landesstelle hat keine Prüfungen angeordnet bzw. noch keine Unregelmäßigkeiten festgestellt),
  • ggf. Sanktionen in Kauf nehmen (VO (EG) Nr. 796/2004). Für die Verhängung der Sanktionen ist die Prämienstelle zuständig.

Außergewöhnliche Umstände / Höhere Gewalt

Sind vom Erzeuger nicht beeinflussbare Leistungsstörungen bereits vor der Ernte eingetreten (z.B. Wild-, Hagel-, Sturmschaden) und ist deshalb eine Unterschreitung des repräsentativen Ertrages zu erwarten, kann die Prämienstelle nach Vorlage entsprechender Nachweise (Gutachten eines anerkannten Sachverständigen) grundsätzlich einen Fall außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt anerkennen. Derartige Fälle sind der Prämienstelle innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Erkennt die Prämienstelle eine Unterlieferung an, hat dies keine Auswirkung auf die vom Aufkäufer oder Erstverarbeiter gestellte Sicherheit.

Quelle: 
BLE-Merkblatt zur Verwendungskontrolle Energiepflanzen (gültig ab Ernte 2008)
(Stand: 07.07.2008)

Hinweise zu den Anzeigefeldern

Hier werden die repräsentativen Erträge für einzelne Bundesländer angezeigt.

Ertragsjahr

Hier kann das gewünschte Ertragsjahr der repräsentativen Erträge ausgewählt werden.

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Bundesland

Der repräsentative Ertrag wird vor der Ernte von den jeweiligen Prämienstellen festgesetzt. 
Hier kann das gewünschte Bundesland ausgewählt werden.

Nr. Land   Nr. Land
01 Schleswig-Holstein   09 Bayern
02 Hamburg   10 Saarland
03 Niedersachsen   11 Berlin
04 Bremen   12 Brandenburg
05 Nordrhein-Westfalen   13 Mecklenburg-Vorpommern
06 Hessen   14 Sachsen
07 Rheinland-Pfalz   15 Sachsen-Anhalt
08 Baden-Württemberg   16 Thüringen

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Gruppierung

Der repräsentative Ertrag ist abhängig von den örtlichen Besonderheiten, der sogenannten Ertragsregion, die die Landesstellen festlegen. 
Hier können die repräsentativen Erträge entweder nach Ertragsregion oder nach dem Ausgangserzeugnis sortiert und angezeigt werden.

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Hinweise zu den Schaltflächen

Anzeigen

Die Schaltfläche dient zum Anzeigen von bereits in der ZID gespeicherten Datensätzen mit repräsentativen Erträgen.

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Druckform (PDF)

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Download (CSV)

Mit der Schaltfläche "Download" können die Daten als CSV-Datei heruntergeladen und lokal gespeichert werden. 

Das CSV-Dateiformat eignet sich zum Import in verschiedene Tabellenkalkulationsprogramme wie z.B. Microsoft Excel oder Star-Office, aber auch in Datenbanken oder Textverarbeitungssysteme mit Serienbrieffunktion. Die Daten können lokal weiterverarbeitet, sortiert und beliebig aufbereitet werden.

Zusätzlich kann für die CSV-Datei gewählt werden, ob der Datencode numerisch, als Kurz- oder Langtext oder im Standardformat ausgegeben werden soll.

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